1. Ein im Rahmen einer Betriebsspaltung geschlossener Pachtvertrag zwischen der Besitzpersonengesellschaft und der Betriebskapitalgesellschaft, in dem aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ein niedrigerer Pachtzins vereinbart wird, als die Personengesellschaft von einem Fremden fordern und erhalten würde, ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Führt indessen ein solcher Pachtzins bei der Personengesellschaft zu Verlusten, so liegt in der Regel in Höhe der Verluste eine Einlage mit der Folge vor, daß die Verluste bei der Personengesellschaft steuerlich nicht anerkannt und die Gewinne der Kapitalgesellschaft entsprechend ermäßigt werden.
2. Bei einer Betriebsspaltung gehören in der Regel die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen der Personengesellschaft, wenn sich die Beteiligungen der Gesellschafter an der Personengesellschaft und an der Kapitalgesellschaft nicht wesentlich unterscheiden.
3. Der im Laufe eines Wirtschaftsjahrs geschlossene Vertrag, durch den der Betrieb oder ein Teilbetrieb verpachtet wird, hat erst vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab steuerliche Wirkung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 513 KAAAA-89881
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