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BFH Urteil v. - I B 7/58 U BStBl 1959 III S. 106

Gesetze: AO § 387

Leitsatz

Wird ein Steuermeßbetragsbescheid nach § 222 AO berichtigt, so ist bei Berechnung der Frist des § 387 Abs. 3 letzter Satz AO von dem berichtigten, nicht von dem ursprünglichen Bescheid auszugehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 106
SAAAA-89809

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