1. Das Recht der Verwaltung und Nutznießung eines Hofes fällt, wenn diese dem Vater oder der Mutter des Anerben auf Grund einer Anordnung des Erblassers zusteht (§ 26 RErbhG vom , RGBl. I S. 685), unter die Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen nach § 67 Ziff. 4 BewG; auf die vermögensteuerliche Behandlung eines solchen Rechts ist das Bestehen der elterlichen Verwaltung und Nutznießung ohne Einfluß.
2. Steht dem überlebenden Ehegatten des Erblassers ein Altenteilsrecht gegen den Anerben eines Hofes nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (z.B. Verzicht auf alle ihm gegen den Nachlaß zustehenden Ansprüche, Verzicht auf alle ihm aus der Verwendung eigenen Vermögens für den Hof zustehenden Ansprüche) zu, so wird, solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der Altenteilsanspruch des Berechtigten nicht begründet und kann insolange auch nicht vom Verpflichteten als Last geltend gemacht werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1955 III Seite 162 TAAAA-89690
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