EDV-Kabel nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit investitionszulagenbegünstigt sein. Kabel, die als Verlängerung der Verbindung der Peripheriegeräte mit der Zentraleinheit genutzt werden, sind zwar selbständig bewertungsfähig, nicht jedoch selbständig nutzungsfähig und somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter
Leitsatz
Die in einem Betriebsgebäude nachträglich sowohl auf als auch unter Putz lose (teils über Haken, teils in auf dem Putz angebrachten Führungsschienen, teils in Wand- und Elektroführungsschächten unter Putz) zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit auch zulagenbegünstigt sein. Jedenfalls nach der für das Jahr 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden, zulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen Verkehrsanschauung gehörte eine solche Vernetzung noch nicht zum typischen Ausstattungsstandard derart gewerblich genutzter Gebäude und war daher auch kein wesentlicher Gebäudebestandteil i. S. des § 94 Abs. 2 BGB (Fortführung des , BFHE 180, 480, BStBl II 1996, 542).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 233 BB 2000 S. 1127 Nr. 22 BB 2000 S. 398 Nr. 8 BFH/NV 2000 S. 656 BFH/NV 2000 S. 656 Nr. 5 BStBl II 2002 S. 233 Nr. 6 DB 2000 S. 504 Nr. 10 DStRE 2000 S. 253 Nr. 5 FR 2000 S. 336 Nr. 6 INF 2000 S. 285 Nr. 9 QAAAA-89169
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