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BFH Urteil v. - I R 156/94 BStBl 2002 II S. 162

Gesetze: AO 1977 §§ 55, 56, 57KStG § 23 Abs. 2KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft mit dominantem steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb reicht es aus, wenn der Gewinn für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet wird. Auch eine beinahe vollständige Thesaurierung des Gewinns im Betrieb kann unschädlich sein

Leitsatz

1. Eine Körperschaft verfolgt nicht allein deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke i. S. des § 55 Abs. 1 AO 1977, weil sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen.

2. Dem Gebot, dass Mittel der Körperschaft nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden dürfen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977), unterliegen grundsätzlich auch die Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

3. Das Gebot der steuerbegünstigten Mittelverwendung erfasst aber nur solche Mittel des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen Erfolgs des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs benötigt werden. Die Körperschaft hat nachzuweisen, dass die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung ihrer Existenz geboten war.

4. Dem Gebot zeitnaher steuerbegünstigter Mittelverwendung stehen notwendige Planungsphasen nicht entgegen.

5. Es ist steuerlich unschädlich, wenn eine Körperschaft in einzelnen Veranlagungszeiträumen ausschließlich anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften Mittel zuwendet (§ 58 Nr. 2 AO 1977), sie aber in anderen Veranlagungszeiträumen auch selbst (§ 57 AO 1977) ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 162
EAAAA-89147

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