Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VII R 3/97 BStBl 2000 II S. 46

Gesetze: AO 1977 § 34 Abs. 3AO 1977 §§ 37, 38AO 1977 § 46 Abs. 2 und 5AO 1977 § 155 Abs. 1AO 1977 §§ 168, 218 Abs. 2AO 1977 § 220 Abs. 1 und 4UStG §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 1 aUStG § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG § 18 Abs. 2 und 4FGO § 40 Abs. 2FGO § 74 Abs. 1FGO § 120 Abs. 2 Satz 2

Prüfungsbefugnis bei Abrechnungsbescheid über die Wirksamkeit einer Aufrechnung mit Umsatzsteuervorauszahlungsforderung; Abtretung einer Steuerforderung von einem auf einen anderen Hoheitsträger; Übergang der Verwaltungsbefugnis auf Zwangs- oder einen Konkursverwalter berührt steuerrechtlich nicht Eigentumsrecht, Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers und Einheit des Unternehmens; Lieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks setzt vorherige Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht voraus

Leitsatz

1. Im Abrechnungsverfahren ist von der formellen Bescheidlage, d. h. vom Regelungsinhalt der ergangenen Steuerbescheide ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen. Jedoch ist bei einem Abrechnungsbescheid, der über Meinungsverschiedenheiten entscheidet, welche über die Wirksamkeit einer Aufrechnung des FA mit einer Umsatzsteuervorauszahlungsforderung bestehen, auch über den materiell-rechtlichen Bestand der Vorauszahlungsschuld ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung in einem Steuerbescheid zu entscheiden, sofern und soweit darüber nicht eine Bestandskraft wirkende Entscheidung in dem Jahressteuerbescheid ergangen ist. Der Grundsatz, dass im Abrechnungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide nicht zu prüfen ist, wird insoweit durchbrochen.

2. Eine Steuerforderung kann von einem Hoheitsträger an einen anderen Hoheitsträger zwecks Einziehung abgetreten werden.

3. Zwangsverwalter, Konkursverwalter und Schuldner betreiben dasselbe Unternehmen, auch wenn sie umsatzsteuerrechtlich getrennt zu erfassen sind; der von ihnen einzuhaltende Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach den Umsätzen dieses (Gesamt-)Unternehmens.

4. Die Lieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks setzt die vorherige Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht voraus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 46
UR 2000 S. 77 Nr. 2
JAAAA-88707

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen