Dauerschulden: Die Laufzeit einer in unregelmäßigen Teilbeträgen getilgten Schuld bestimmt sich nach der gesamten Laufzeit der Schuld
Leitsatz
Die Laufzeit einer Schuld i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG bestimmt sich jedenfalls dann nach ihrer gesamten und nicht nach ihrer durchschnittlichen Laufzeit, wenn sie in unregelmäßigen Teilbeträgen getilgt wird (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537, und vom I R 7/65 U, BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620).
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 237 BB 2000 S. 710 Nr. 14 BFH/NV 2000 S. 652 Nr. 5 DB 2000 S. 752 Nr. 15 DStR 2000 S. 548 Nr. 13 DStRE 2000 S. 414 Nr. 8 FR 2000 S. 522 Nr. 9 INF 2000 S. 346 Nr. 11 FAAAA-88623
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