- Richtigstellung nach § 182 Abs. 3 AO nur innerhalb der Feststellungsfrist möglich - Keine Hemmung der Feststellungsverjährung bei Anfechtung durch eine Person, die nicht Inhaltsadressat des Feststellungsbescheides ist
Leitsatz
1. Wurde in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid ein Beteiligter unrichtig bezeichnet, ist die Berichtigung gemäß § 182 Abs. 3 AO 1977 durch einen sog. ,,Richtigstellungsbescheid'' nur so lange möglich, als die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
2. Die Feststellungsverjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass der Feststellungsbescheid von einer in ihm nicht als Inhaltsadressat aufgeführten Person angefochten wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 170 BB 2000 S. 398 Nr. 8 BFH/NV 2000 S. 621 Nr. 5 DB 2000 S. 460 Nr. 9 DStR 2000 S. 280 Nr. 7 DStRE 2000 S. 269 Nr. 5 GAAAA-88598
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