AO § 350
Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt: Zulässigkeit [1]
§ 350 Beschwer
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 347 ff. siehe Art. 97 § 18 Abs. 3 EGAO.