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AO § 233

Fünfter Teil: Erhebungsverfahren

Zweiter Abschnitt: Verzinsung, Säumniszuschläge

1. Unterabschnitt: Verzinsung

§ 233 Grundsatz [1]

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. 2Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

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HAAAJ-84129

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 233 siehe Art. 97 § 15 Abs. 13 EGAO.