Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen [1]
(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen.
(1a) [2] 1Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. 2§ 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.
(2) [3] 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. 2Die Identifikationsnummer nach § 139b eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.
(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 93b Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. ; Abs. 1a eingefügt, Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1682) mit Wirkung v. ; Abs. 3 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. 14. 8. 2007 (BGBl I S. 1912) mit Wirkung v. 18. 8. 2007.
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 93b Abs. 1a siehe Art. 97 § 26 Abs. 3 EGAO.
3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 93b Abs. 2 siehe Art. 97 § 26 Abs. 3 EGAO.