Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt: Strafvorschriften
§ 376 Verfolgungsverjährung [1] [2]
(1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre; § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
(3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.
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1Anm. d. Red.: § 376 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2794) mit Wirkung v. ; Abs. 3 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1512) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 376 siehe Art. 97 § 23 EGAO.