AO § 29a

Erster Teil: Einleitende Vorschriften

Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde [1]

1Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das örtlich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt wird. 2Das unterstützende Finanzamt handelt im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln des unterstützenden Finanzamts ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

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1Anm. d. Red.: § 29a eingefügt gem. Gesetz v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 23. 7. 2016.