AO § 297
Sechster Teil: Vollstreckung
Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
II. Vollstreckung in Sachen
§ 297 Aussetzung der Verwertung
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
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