AO § 203a

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Vierter Abschnitt: Außenprüfung

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte [1] [2]

(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle

  1. ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und

  2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.

(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.

(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.

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1Anm. d. Red.: § 203a eingefügt gem. Gesetz v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 203a siehe Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO.