Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 158 Beweiskraft der Buchführung [1]
(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 158 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2730) mit Wirkung v. .