AO § 139c

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Erster Abschnitt: Erfassung der Steuerpflichtigen

3. Unterabschnitt: Identifikationsmerkmal [1]

§ 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer [2]

(1) 1Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. 2Sie beginnt mit den Buchstaben „DE“. 3Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.

(2) 1Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. 2Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. 3Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten:

  1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

  2. Identifikationsnummer,

  3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,

  4. frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,

  5. Rechtsform,

  6. Wirtschaftszweignummer,

  7. amtlicher Gemeindeschlüssel,

  8. Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,

  9. Handelsregistereintrag (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung), [3]

  10. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,

  11. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,

  12. zuständige Finanzbehörden,

  13. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a,

  14. Angaben zu verbundenen Unternehmen.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:

  1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

  2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,

  3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs),

  4. frühere Firmennamen,

  5. Rechtsform,

  6. Wirtschaftszweignummer,

  7. amtlicher Gemeindeschlüssel,

  8. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,

  9. Datum des Gründungsaktes,

  10. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung), [4]

  11. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,

  12. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,

  13. Zeitpunkt der Auflösung,

  14. Datum der Löschung im Register,

  15. verbundene Unternehmen,

  16. zuständige Finanzbehörden,

  17. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.

(5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:

  1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

  2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,

  3. Identifikationsmerkmale der Beteiligten,

  4. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,

  5. frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,

  6. Rechtsform,

  7. Wirtschaftszweignummer,

  8. amtlicher Gemeindeschlüssel,

  9. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,

  10. Datum des Gesellschaftsvertrags,

  11. Eintrag im Handels-, Partnerschafts- oder Gesellschaftsregister (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung), [5]

  12. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,

  13. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,

  14. Zeitpunkt der Auflösung,

  15. Zeitpunkt der Beendigung,

  16. Datum der Löschung im Register,

  17. verbundene Unternehmen,

  18. zuständige Finanzbehörden,

  19. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.

(5a) 1Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. 2Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. 3Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. 4Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten:

  1. Unterscheidungsmerkmal,

  2. Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen,

  3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

  4. frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

  5. Rechtsform,

  6. Wirtschaftszweignummer,

  7. amtlicher Gemeindeschlüssel,

  8. Anschrift der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

  9. Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

  10. Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit,

  11. Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit,

  12. Datum der Löschung im Register,

  13. zuständige Finanzbehörden.

(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5a aufgeführten Daten erfolgt, um

  1. sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird,

  2. für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,

  3. zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind,

  4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,

  5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.

(6a) [6] Die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 9, in Absatz 4 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 10 sowie in Absatz 5 Nummer 1, 4, 6, 8, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einem Unternehmen im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, das ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen auf Veranlassung des Nutzers eines Nutzerkontos elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden.

(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verarbeitung ausdrücklich vor.

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1Anm. d. Red.: Unterabschnittsüberschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2645) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 139c Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3310) mit Wirkung v. ; Abs. 2 und 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. ; Abs. 3, 4, 5 und 6a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 245) mit Wirkung v. ; Abs. 5a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1834) mit Wirkung v. ; Abs. 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2417) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Kursiver § 139c Abs. 3 Nr. 9 ist gem. Art. 97 § 5a Abs. 2 EGAO erstmals ab dem Tag anzuwenden, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung des amtlichen Gemeindeschlüssels und des Altgerichts vorliegen. § 139c Abs. 3 Nr. 9 der Vorfassung lautete:
 „9. Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),“.

4Anm. d. Red.: Kursiver § 139c Abs. 4 Nr. 10 ist gem. Art. 97 § 5a Abs. 2 EGAO erstmals ab dem Tag anzuwenden, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung des amtlichen Gemeindeschlüssels und des Altgerichts vorliegen. § 139c Abs. 4 Nr. 10 der Vorfassung lautete:
 „10. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),“.

5Anm. d. Red.: Kursiver § 139c Abs. 5 Nr. 11 ist gem. Art. 97 § 5a Abs. 2 EGAO erstmals ab dem Tag anzuwenden, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung des amtlichen Gemeindeschlüssels und des Altgerichts vorliegen. § 139c Abs. 5 Nr. 11 der Vorfassung lautete:
 „11. Eintrag im Handels-, Partnerschafts- oder Gesellschaftsregister (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),“.

6Anm. d. Red.: Kursiver § 139c Abs. 6a ist gem. Art. 97 § 5a Abs. 2 EGAO erstmals ab dem Tag anzuwenden, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung des amtlichen Gemeindeschlüssels und des Altgerichts vorliegen. § 139c Abs. 6a der Vorfassung lautete:
„(6a) Die in Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 aufgeführten Daten und die in Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einer juristischen Person oder bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.“