AO § 109

Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

4. Unterabschnitt: Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

§ 109 Verlängerung von Fristen [1] [2]

(1) 1Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. 2Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(2) 1Absatz 1 ist

  1. in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres [3] und

  2. in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt

nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. 2Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres [4]. 3Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem nach § 88 Absatz 5 eingesetzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 109 Abs. 1 bis 3 i. d. F. des Gesetzes v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 1. 1. 2017; Abs. 4 angefügt gem. Gesetz v. 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. 18. 12. 2019.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 109 siehe Art. 97 § 10a Abs. 4 Satz 1 und § 36 Abs. 3 EGAO.

3Anm. d. Red.: An die Stelle des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres tritt gem. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. August 2022, für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. August 2023, für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Juli 2024, für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Mai 2025 und für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. April 2026.

4Anm. d. Red.: An die Stelle des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres tritt gem. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 2 EGAO für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Januar 2023, für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Januar 2024, für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Dezember 2024, für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Oktober 2025 und für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. September 2026.