Artikel 19 Öffentlicher Dienst
(1)
Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Diese Vergütungen können jedoch nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Dienste geleistet werden, wenn der Empfänger der Vergütung in diesem Staat ansässig ist und
i)Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein, oder,
ii)ohne Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein, im erstgenannten Staat ansässig war, bevor er dort Dienste leistete.
(2)
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die dem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig und Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des Staates zu sein, aus dem die Ruhegehälter stammen.
(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Die Absätze 1 und 2 sind jedoch auf die Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die die folgenden Verwaltungen oder Organisationen an ihre Bediensteten zahlen:
auf seiten der Italienischen Republik
die ”Banca d'Italia”
die ”Ferrovie dello Stato (F.S.)”
die ”Amministrazione delle poste e delle telecomunicazioni (PP.TT.)”;
b) auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
die Deutsche Bundesbank
die Deutsche Bundesbahn
die Deutsche Bundespost.
(4) Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein.
(5) Entschädigungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften in Form von Ruhegehältern, Leibrenten und anderen wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-87609