Abschnitt III: Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen
Artikel 28 Schuldenabzug
(1) Schulden, die durch das in Artikel 25 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 25 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 25 Absatz 2 genannten Betriebsstätte zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte abgezogen.
(3) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 25 gilt.
(4) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.
(5) Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen die aufgrund der Absätze 3 oder 4 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.
(6) Ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 5 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden nach seinem innerstaatlichen Recht abzuziehen.
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IAAAI-02111