DBA Brasilien Artikel 30
Artikel 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Brasilia ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmalig Anwendung
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a) | in
Brasilien | ||
I | – | bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf
Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder
überwiesen werden, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in
Kraft tritt; | |
II | – |
bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf die Steuerjahre,
die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das unmittelbar auf
das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; | |
b) | in der Bundesrepublik Deutschland | ||
I | – |
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1.
Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, das unmittelbar auf
das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; | |
II | – |
bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den
Veranlagungszeitraum der am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnt,
in dem das Abkommen in Kraft tritt. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-87588