DBA Bolivien Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Bolivien haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Königswinter/Petersberg die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1) Die Vertragsstaaten erklären:

Dieses Abkommen steht den Steuersystemen der Vertragsstaaten und insbesondere dem auf die Einkommensquelle abstellenden bolivianischen Steuersystem und dem auf die Ansässigkeit und das Welteinkommen abstellenden deutschen Steuersystem nicht entgegen.

(2) Zu Artikel 7

  1. Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur die Gewinne zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten sind. Gewinne, die aus einer mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden oder davon unabhängigen Warenlieferung der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einer dritten Person herrühren, sind der Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen;

  2. Einkünfte aus Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie aus technischen Dienstleistungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Staat ausführt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte stehen, sind dieser Betriebsstätte nicht zuzurechnen.

(3) Zu Artikel 7

Die Steuer auf Gewinnabführungen einer bolivianischen Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens darf 15 vom Hundert nicht übersteigen.

(4) Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel werden die dort erwähnten Gewinne, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind.

(5) Zu Artikel 11

Es wird davon ausgegangen, daß die Provisionen, die eine in der Republik Bolivien ansässige Person an eine Bank oder ein anderes Kreditinstitut für von der Bank oder dem Kreditinstitut erbrachte Leistungen zahlt, als Zinsen gelten und unter Artikel 11 Abs. 3 fallen.

(6) Zu den Artikeln 10, 11 und 12 und zu Nr. 3 des Protokolls

Wenn die Steuersätze nach den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen unter den im Abkommen vorgesehenen Sätzen liegen, finden die niedrigeren Sätze des innerstaatlichen Rechts Anwendung.

(7) Zu Artikel 23

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Bolivien zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

(8) Zu Artikel 23

Ungeachtet des Artikels 23 Abs. 1 Buchstabe a wird Buchstabe b dieses Artikels mit Ausnahme der ergänzenden Bestimmungen des Buchstaben c sinngemäß auf die Gewinne einer Betriebsstätte und auf das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, auf die Beteiligung an einer Gesellschaft und auf die in Artikel 13 Abs. 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne angewandt, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

  1. aus einer der folgenden in der Republik Bolivien ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, Ausbeutung von Bodenschätzen, Land- und Viehwirtschaft, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte; oder

  2. aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik Bolivien ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Republik Bolivien ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, Ausbeutung von Bodenschätzen, Land- und Viehwirtschaft, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

Notenwechsel
Wortlaut der deutschen Verbalnote
vom

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland

Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 152/93 vom sowie auf das am in Bonn unterzeichente Abkommen zwischen der Republik Bolivien und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Zusatzvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Bolivien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut hat:

  1. Soweit nach dem am unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Bolivien und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, im folgenden ”Abkommen” genannt, personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend zu Artikel 26 des Abkommens die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:

    1. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der übermittelten Daten zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die betreffenden Daten zu berichtigen oder zu vernichten.

    2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

    3. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe jedweder Art zu schützen.

    4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine gebührende Abwägung des Falls ergibt, daß das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.

    5. Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

  2. Diese Zusatzvereinbarung erhält die gleiche Rechtskraft wie das Abkommen.

Falls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Bolivien zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine ergänzende Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien zu Artikel 26 des Abkommens bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft tritt.

Ich benutze diesen Anlaß, Sie, Herr Minister, erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

(Unterschrift)

Herrn Minister für auswärtige
und kulturelle Angelegenheiten

La Paz

Wortlaut der bolivianischen Antwortnote
vom

Republik Bolivien
Ministerium für auswärtige und
kulturelle Angelegenheiten

Hiermit bestätige ich den Empfang Ihrer Note Nr. RK 551/20 vom 30. Juli des Jahres im Zusammenhang mit dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die wie folgt lautet:

(Es folgt der Text der einleitenden Note.)

Hierzu teile ich Ihnen mit, daß der in der genannten Note unterbreitete Vorschlag für die Regierung Boliviens annehmbar ist, so daß die Note Ihrer Exzellenz und diese Antwortnote einen Vertrag zwischen beiden Regierungen darstellen, der mit gleichem Datum in Kraft tritt.

Ich benutze diesen Anlaß, um Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, erneut meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

Herrn
Sonderbotschafter und Bevollmächtigter
der Bundesrepublik Deutschland

La Paz

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-87587