Artikel 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten vor dem 1. Juli eines jeden Kalenderjahrs das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren vom Inkrafttreten an gerechnet auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die auf die Kündigung folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
in der Republik Bolivien auf die Steuern, die für die auf die Kündigung folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahrs gezahlt werden.
Geschehen zu Königswinter/Petersberg am in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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GAAAA-87587