DBA Argentinien Protokoll zum Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien zur Vermeldung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 16. September 1996 ▪
Protokoll zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien zur Vermeldung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Argentinien – in dem Wunsch, das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, im Folgenden das Abkommen genannt, an die Änderungen des argentinischen Rechts anzupassen, – haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

”(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.”

Artikel 2

Artikel 23 Absatz 4 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

”(4) Bezieht eine in Argentinien ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögensteile, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, erlaubt Argentinien die Anrechnung folgender Beträge:

  1. auf die vom Einkommen zu erhebende Steuer einen Betrag in Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gezahlten Einkommensteuer,

  2. auf die vom Vermögen zu erhebende Steuer einen Betrag in Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gezahlten Vermögensteuer.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in keinem Fall den Teil der vor der Anrechnung errechneten Einkommen- beziehungsweise Vermögensteuer übersteigen, der auf die Einkünfte beziehungsweise die Vermögensteile entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.”

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; der Austausch der Ratifikationsurkunden findet so bald wie möglich in Bonn statt.

(2) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird mit dem ersten Tag des Steuerjahrs 1996 sowie für alle nachfolgenden Steuerjahre wirksam.

Denkschrift zum Protokoll

I. Allgemeines

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom . Das Abkommen hat sich im Grundsatz bewährt und als sichere steuerliche Grundlage für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten erwiesen. In neuerer Zeit ist jedoch Argentinien bei der Besteuerung der in Argentinien ansässigen Personen von dem – bei Abschluss des Abkommens im Jahr 1978 noch geltenden – Territorialitätsprinzip zum Prinzip der Besteuerung des Welteinkommens bzw. -vermögens übergegangen. Hieraus ergab sich für Argentinien die Notwendigkeit; in allen bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen – und damit auch im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland – die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Personen, die in Argentinien ansässig sind, zu ändern. Dem argentinischen Wunsch entsprechend wurde deshalb die in Artikel 23 Abs. 4 des Abkommens vom vorgesehene Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode ersetzt.

II. Zu den einzelnen Protokollregelungen

Zu Artikel 1

Durch diesen Artikel wird die Definition der Ansässigkeit einer Person für Zwecke der Abkommensanwendung mit dem Ziel einer Klarstellung an den Wortlaut des OECD-Musterabkommens angepasst.

Zu Artikel 2

Mit dieser Regelung wird die bisher im Abkommen vom für die Besteuerung von in Argentinien ansässigen Personen vorgesehene Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode ersetzt. Damit kann Argentinien in Anwendung des neu eingeführten Prinzips der Besteuerung des Welteinkommens bzw. -vermögens grundsätzlich Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie hier belegene Vemögenswerte besteuern. Soweit diese nach dem Abkommen auch in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, wird die Doppelbesteuerung in Argentinien künftig durch Anrechnung der deutschen auf die argentinische Steuer behoben.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel regelt die Ratifikation, das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Protokolls.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-87584