DBA Ägypten Artikel 31

Artikel 31 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder Vertragsstaat das Abkommen bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag seines Inkrafttretens an gerechnet, gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember des Jahres gezahlt werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

  2. bei den sonstigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

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IAAAA-87582