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Elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden
I. Einführung
Das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. (BGBl 2002 I S. 3322) hat die drei Verwaltungsverfahrensordnungen des Bundes (Verwaltungsverfahrensgesetz, Erstes und Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs, Abgabenordnung) für elektronische Übermittlungsformen geöffnet. Bürger und Verwaltung sollen grundsätzlich in allen Fachgebieten und in jeder Verfahrensart elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der Schriftform rechtswirksam verwenden können. Soweit eine Schriftform gesetzlich angeordnet ist, also rechtsverbindliches Handeln von einigem Gewicht verlangt wird, kann die Schriftform durch die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes v. (BGBl 2001 I S. 876; s. hierzu Heil, NWB F.19 S. 2739) verbundene ”elektronische Form” ersetzt werden. Für das Zivilrecht wurden bereits durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr v. (BGBl 2001 I S. 1542) vergleichbare Regelungen getroffen (s. VI).
Im Steuerrecht enthält der neue § 87a AO (s. II) die zentrale Regelung für die elektronische Kommunikation mit den FinBeh. Daneben wurden mehrere Vorschriften der AO (s. III und IV) und der sonstigen Steuergesetze (s. V...