Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderungen des § 370a AO und des § 261 StGB durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen
I. Allgemeines
Nach nur knapp sieben Monaten seit Inkrafttreten () des durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG - v. (BGBl 2001 I S. 3922, BStBl 2002 I S. 32) in die AO neu eingeführten Verbrechenstatbestands der ”gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung” nach § 370a AO und des ergänzten § 261 StGB (Vortat zur Geldwäsche) sind beide Vorschriften durch Artikel 7 und 14 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze - StBAÄndG - v. (BGBl 2002 I S. 2715) erneut geändert worden. Diese Änderungen werden im Folgenden dargestellt. Auf die in der Literatur angesprochenen Probleme, z. B. Verfassungsmäßigkeit, Auslegung der Begriffe ”Gewerbs- und Bandenmäßigkeit”, Beschränkung auf Umsatzsteuerhinterziehung, Konkurrenzen, soll hier nicht eingegangen werden.
1. Hintergründe für die Änderung des § 370a AO und des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB
Über die Hintergründe für die Gesetzesänderungen können nur Mutmaßungen angestellt werden, da bei im Vermittlungsverfahren zustande gekommenen Gesetzesformulierungen - wie auch in diesem Fall - regelmäßig eine schriftliche Begründung fehlt. Beweggrund des Gesetzgebers für die Änderungen könnte aber ggf. in der heftigen Kritik insbesondere an dem Verbrechenstatbestand des § 370a AO durch Verbände der steuerberatenden Berufe (vgl. u...