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Währungsumrechnung von in fremder Währung aufgestellten Abschlüssen in HGB- und IFRS-Konzernabschlüssen
I. Währungsumrechnung in HGB-Konzernabschlüssen
Nach dem Weltabschlussprinzip müssen in einen Konzernabschluss (KA) neben dem Mutterunternehmen (MU) grundsätzlich alle Tochterunternehmen (TU), unabhängig von Sitz oder Rechtsform in den KA einbezogen werden (§ 294 Abs. 1 HGB). Daher muss die Währung von MU und TU vereinheitlicht werden. Für die nach §§ 290 ff. HGB einen KA aufstellenden MU ist dieser nach § 298 Abs. 1 i. V. mit § 244 HGB in Euro aufzustellen.
1. Währungsumrechnung nach der modifizierten Stichtagskursmethode
Das BilMoG führte dazu, dass zur Währungsumrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüsse nach § 308a HGB die modifizierte Stichtagskursmethode (SK-Methode) anzuwenden ist; ausgenommen hiervon ist die Währungsumrechnung von Abschlüssen aus Hochinflationsländern (HI-Länder). Im Einzelnen gelten für die Abschlussposten folgende Umrechnungsvorschriften:
Umrechnung sämtlicher Aktiv- und Passivposten, ausgenommen des Eigenkapitals (EK), zum Devisenkassamittelkurs (arithmetisches Mittel zwischen Geld- und Briefkurs) am Abschlussstichtag,
Umrechnung des EK (i. S. des § 266 Abs. 3 A. HGB) zum „historischen Kurs“ (der historische Kurs der jeweiligen E...