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Vergütungen im öffentlichen Dienst im Internationalen Steuerrecht
Besonderheiten und Begriffsbestimmung des Kassenstaates nach DBA
Die Besteuerung von Vergütungen im öffentlichen Dienst folgt grds. dem sog. Kassenstaatsprinzip. Dieses Prinzip fordert besondere Regelungen in vielen Regelungsbereichen, wie der Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht oder besondere Tatbestände der inländischen Einkünfte. Dass der steuerlichen Behandlung von Bezügen im öffentlichen Dienst auch interessante Sachverhalte zugrunde liegen können, hat jüngst ein Verfahren am FG Berlin-Brandenburg gezeigt (Urteil v. - 16 K 11167/20, NWB RAAAI-01833). Darin musste sich das Finanzgericht mit der Frage beschäftigen, ob eine Tätigkeit im Inland ausgeübt wird, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit doch in einer Botschaft, also ggf. in einem extraterritorialen Gebiet ausgeübt hat. Diese Entscheidung zum Anlass genommen, soll im Folgenden die (internationale) Besteuerung von Vergütungen im öffentlichen Dienst generell aufgezeigt und am Beispiel des genannten Urteils praktisch dargestellt werden.
Das Kassenstaatsprinzip ordnet die Besteuerungsrechte für Vergütungen im öffentlichen Dienst grds. dem zahlenden Staat zu.
Sowohl das nationale Recht als auch das OECD-Musterabkommen enthalten Sondervorschriften, die dem Kassenstaatsprinzip im Internationalen Steuerrecht Rechnung tragen.
Für die Auslegung des Begriffs „Vertragsstaat“ in Art. 19 Abs. 1 OECD-MA 2017 kommt es nicht auf die Extraterritorialitätsfiktion für Botschaften an.