Zur Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung des
Folgebescheids
Leitsatz
Setzt die Finanzbehörde auf Antrag die Vollziehung eines Steuerbescheids gegen Sicherheitsleistung aus, ist es statthaft,
beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung oder gegen geringere Sicherheitsleistung nach §
69 Abs. 3 FGO zu beantragen. Das Gericht trifft in diesem Fall eine eigene Entscheidung über das „Ob“ und die „Höhe“ der Sicherheitsleistung;
eine Erhöhung der Sicherheitsleistung durch das Gericht scheidet aus.
Der Grundsatz, dass die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen ist, wenn der Erfolg im Hauptsachverfahren gewiss
oder sehr wahrscheinlich ist, gilt im Fall der Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids nicht für die Erfolgsaussichten
der Anfechtung des Grundlagenbescheids. Diese sind bei einem gegen den Folgebescheid gerichteten Antrag nicht zu prüfen. Der
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wird in diesem Fall dadurch gewahrt, dass bei hohen Erfolgsaussichten
(nur) in dem den Grundlagenbescheid betreffenden AdV-Verfahren der Ausschluss der Sicherheitsleistung für die Folgebescheide
nach § 69 Abs. 2 Satz 6 aE FGO erreicht werden kann.
Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des gerichtlichen AdV-Verfahrens zu tragen, wenn die Finanzbehörde
gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt hatte und das Gericht dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung
nicht entspricht, sondern die der Höhe nach unveränderte Sicherheitsleistung nur hinsichtlich der Frist und der Art der
Erbringung konkretisiert bzw. modifiziert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAI-60698
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