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BMF - S 7350

§ 24 UStG Vorsteuervergütung an pauschalierende Landwirte in anderen EU-Mitgliedstaaten

Zu dem von Ihnen vorgetragenen Zweifelsfall bemerkt die OFD Folgendes: Liefert ein pauschalierender Landwirt mit Sitz in den Niederlanden einem pauschalierenden Landwirt mit Sitz in Deutschland, dessen innergemeinschaftliche Erwerbe die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschreiten, einen Gegenstand, der von den Niederlanden nach Deutschland befördert oder versendet wird, ist diese Lieferung in den Niederlanden steuerbar. Grundsätzlich wäre sie auch in Anwendung von Art. 28c Teil A Buchst. a der 6. EG-Richtlinie steuerfrei. Da die Niederlande aber eine der deutschen Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG entsprechende Pauschalbesteuerung bei Land- und Forstwirten anwenden, ist die Steuerbefreiung nicht anzuwenden. Diese Regelung beruht auf Art. 25 Abs. 5 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie (vgl. hierzu auch § 24 Abs. 1 Satz 2 erster Halbs. UStG). Der niederländische Landwirt hat deshalb im angesprochenen Fall zu Recht in seiner Rechnung an den deutschen pauschalierenden Landwirt niederländische Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Da der in Niedersachsen ansässige pauschalierende Landwirt innergemeinschaftliche Erwerbe oberhalb der Erwerbsschwelle tätigt, hat er diese nach § 1a UStG der Besteuerung zu unterwerfen. Die hierauf zu entrichtende USt kann er als pauschalierender Landwirt nicht als Vorsteuer gesondert a...

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