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§ 8 StBerG Werbung
1. Allgemeines
Mit Wirkung v. wurde durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) v. , veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 874), u. a. das StBerG umfangreich geändert.
Nach der Neufassung des § 8 StBerG darf auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten (vgl. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StBerG).
Als Folgeänderung der Neufassung des § 8 StBerG hat der Gesetzgeber durch das 7. StBÄndG die bisherige Vorschrift des § 160 Abs. 1 Nr. 2 StBerG, die bei unzulässigen Werbemaßnahmen eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße vorsah, ersatzlos aufgehoben.
2. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe stellt die Überschreitung der Werbebefugnis nach § 8 Abs. 3 StBerG eine Berufspflichtverletzung dar (§ 57 Abs. 1 StBerG). Die ihnen erlaubten Werbemaßnahmen sind in der Berufsordnung der Steuerberater (BO/StB, §§ 10-23, siehe Anlage) geregelt und werden von den Berufskammern überwacht. Verletzungen dieser Berufspflichten ...