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§ 4 StBerG Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
I. Allgemeines
Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfsleistung in Steuersachen ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater v. (in Kraft getreten am ) neu geregelt worden.
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von AN und demgemäß zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 StBerG). Die Hilfeleistung darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem FG ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem BFH.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des EStG) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) erzielen (§ 4 Nr. 11 Buchst. a StBerG).
Die Hilfeleistung ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgenannten Einkünften) Einnahmen - nicht Einkünfte - aus anderen Einkunftsarten i. S. von § 4 Nr. 11 Buchst. c StBerG haben, die insgesamt die Höhe von 18 000 DM, im Falle der Zusammenveranlagung von 26 000 DM, nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen einzubeziehen, die im R...