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FinMin Thüringen, - S 2765 A

§ 13 KStG Eingeschränkte Verlustverrechnung nach Abs. 3

Mit Schreiben v. S 1900 (BStBl I S. 917) hat das BdF eingehend zu § 13 Abs. 3 KStG i. d. F. des Standortsicherungsgesetzes Stellung genommen.

Die im Rahmen des Standortsicherungsgesetzes neu eingeführten Sätze 2 bis 10 des § 13 Abs. 3 KStG gelten für Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11 KStG 1984 i. d. F. der Bekanntmachung v. (BGBl I S. 217). Das heißt, betroffen von der Neuregelung sind zunächst alle ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen.

Das bedeutet aber auch, daß die Wohnungsunternehmen, die stets in den neuen Ländern ansässig waren und sind, grundsätzlich nicht von § 13 Abs. 3 Sätze 2 bis 10 KStG betroffen sind, obwohl es auch in der ehemaligen DDR eine Gemeinnützigkeit gab. Diese Gemeinnützigkeit ist aber nicht gleichbedeutend mit der Gemeinnützigkeit nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

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