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§ 30 KStG Behandlung besonderer Bilanzierungshilfen nach dem DMBilG in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
Die Frage der Behandlung der Sonderrücklage gem. § 17 Abs. 4 DMBilG in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist erneut zwischen den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder sowie den Vertretern des Bundesministeriums der Justiz erörtert worden.
Die Erörterung führte zu dem Ergebnis, daß die Sonderrücklage in der nach § 54a Nr. 7 KStG auf den vorzunehmenden Eröffnungsgliederung in voller Höhe dem verwendbaren Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) zuzuordnen ist.
Entsprechendes gilt für die Sonderrücklage wegen Bildung eines Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 DMBilG und für die vorläufige Gewinnrücklage nach § 31 Abs. 1 DMBilG.