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§ 28 KStG Rückgängigmachung einer Vorabausschüttung
Vorabausschüttungen sind Gewinnausschüttungen, die auf einem Gesellschafterbeschluß vor Feststellung des Jahresabschlusses beruhen.
Der Beschl. kann vor oder nach Ablauf des Wj der Gesellschaft gefaßt werden, bei einer Aktiengesellschaft nur nach Ablauf des Wj (§ 59 Abs. 1 AktG).
Bisher war zweifelhaft, wie zu verfahren ist, wenn der endgültige Gewinnausweis geringer ist als die beschlossene Vorabausschüttung und die Gesellschaft den ausgeschütteten Gewinn (teilweise) von den Gesellschaftern zurückfordert.
Das FG Berlin hat sich in seiner Entscheidung v. - VIII 54/91, EFG 94, S. 409 mit der Problematik befaßt.
In Fällen der Rückgewähr einer Vorabausschüttung bittet die OFD Berlin folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Bei einer Vorabausschüttung handelt es sich um einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn, der unter dem Vorbehalt steht, daß in dem später festgestellten Jahresabschluß ein entsprechend hoher Gewinn ausgewiesen wird. Ist der Gewinn nach Feststellung des Jahresabschlusses geringer, so entfällt in Höhe der Differenz der Rechtsgrund der Zahlung an die Gesellschafter kraft Gesetzes. Es bedarf keiner Änderung oder Aufhebung des Beschlusses über die Vorabausschüttung.
Zu unterscheiden sind die F...