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OFD Frankfurt/M. - S 0171 A

§ 5 KStG Förderung der Allgemeinheit durch Vereine, die Privatschulen betreiben oder unterstützen

Eine Körperschaft kann nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie die Allgemeinheit fördert (§ 52 Abs. 1 AO).

Bei Vereinen, die Ersatzschulen betreiben oder unterstützen, ist die Förderung der Allgemeinheit stets anzunehmen, weil die zuständigen Landesbehörden die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule nur dann genehmigen dürfen, wenn keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und § 1 Hess. Schulgesetz).

Für Ergänzungsschulen ist eine formale Anerkennung solcher Schulen in Hessen seit vorgesehen. Für sie gilt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG (Verbot der Sonderung) nicht. Bei Ergänzungsschulen kann deshalb nicht unterstellt werden, dass sie die Allgemeinheit fördern. Sie haben zumindest die Möglichkeit, ihre Förderleistungen durch hohe Beiträge auf einen exklusiven Personenkreis zu beschränken. Eine Förderung der Allgemeinheit kann daher bei Vereinen, die Ergänzungschulen betreiben oder unterstützen, dann angenommen werden, wenn in der Satzung des Vereins festgelegt ist, dass bei 25 v. H. der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern i. S. des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und des Hess. Schulgesetzes vorgenommen werden darf. Es reicht aus, wenn die betroffenen Vereine d...

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