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OFD Frankfurt/M. - InvZ 1272 A

§ 3 InvZulG Investitionszulage; Begünstigung für im Umlaufvermögen gehaltene Gebäude

Nach § 3 InvZulG 1999 werden bestimmte Investitionen im Mietwohnungsbau gefördert. Begünstigt sind hierbei grundsätzlich nur Gebäude oder Gebäudeteile, die der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob eine InvZul nach § 3 InvZulG 1999 auch für zum Umlaufvermögen gehörende Gebäude im Fördergebiet gewährt werden kann.

Nach dem Ergebnis der Erörterung ist die Auffassung zu vertreten, dass auch im Umlaufvermögen gehaltene Gebäude nach § 3 InvZulG 1999 begünstigt sind.

Die InvZul nach § 3 InvZulG 1999 wird - im Gegensatz zu den Sonderabschreibungen nach § 3 und § 4 FördG für Baumaßnahmen an Mietwohngebäuden (vgl. ESt-Kartei FördG Karte 19) - unabhängig von einer bestimmten Einkunfts- oder Vermögensart gewährt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet oder zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets gehört (vgl. Tz. 1 des BStBl 1998 I S. 1114 - ESt-Kartei InvZulG Karte 24). Ebenfalls unbeachtlich für die Gewährung der InvZul ist daher auch die Zugehörigkeit eines im Fördergebiet belegenen Gebäudes zum Umlau...

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