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FinMin NRW - S 3014

§ 1 GrEStG Bedarfsbewertung; gesonderte Feststellung von Grundstückswerten gemäß §§ 138 ff. BewG in den Fällen des Abs. 3 i. V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG

Nach § 1 Abs. 3 GrEStG unterliegt die Vereinigung aller Anteile (ab : 95 v. H.) an einer Gesellschaft sowie der Übergang aller Anteile (ab : 95 v. H.) an einer Gesellschaft auf einen anderen der GrESt, wenn zum Vermögen der Gesellschaft in inländisches Grundstück gehört. § 1 Abs. 3 GeEStG fingiert insoweit einen Grundstückserwerb, obwohl das Grundstück selbst weiterhin der Gesellschaft gehört. Die Steuer bemißt sich in diesem Fall nach den Grundbesitzwerten i. S. des § 138 Abs. 2 und 3 BewG (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG).

Diese Grundbesitzwerte sind nach § 179 Abs. 1 AO i. V. mit § 138 Abs. 5 BewG gesondert festzustellen. Der Feststellungsbescheid ist dem Schuldner der GrESt bekanntzugeben. Das ist regelmäßig der Gesellschafter, in dessen Hand die Gesellschaftsanteile vereinigt werden, oder derjenige, auf den die Anteile übergehen. Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung der GeESt.

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