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§ 10a GewStG Berücksichtigung außerhalb des Organschaftsverhältnisses entstandener Verluste
Ist eine Organgesellschaft an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, so können aus der aufgelösten Mitunternehmerschaft stammende anteilige Gewerbeverluste bei einer Organschaft wie vororganschaftliche Verluste nur mit eigenen Gewerbeerträgen dieser Organgesellschaft verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Gewerbeerträgen des Organträgers ist auch dann nicht möglich, wenn die Organschaft selbst nur Gewerbeverluste hat. Diese Lösung ergibt sich in entsprechender Anwendung der Regelungen in Abschn. C Tz. III. 2., Tz. Org 22ff. (Umwandlung einer anderen Gesellschaft auf eine Organgesellschaft) des BMF-Schreibens zu Zweifels- und Auslegungsfragen zum Umwandlungssteuergesetz v. (BStBl 1998 I S. 267).
Danach ist bei einer kstl. Organschaft, bei der das Vermögen einer anderen KapGes durch Verschmelzung oder durch Auf- und Abspaltung auf die Organgesellschaft übergeht, ein nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG auf die Organgesellschaft übergehender nicht verbrauchter Verlustabzug nach § 15 Abs. 1 KStG während der Geltungsdauer des Gewinnabführungsvertrags nicht abziehbar. Für die Anwendung gewstl. Organschaftsgrundsätze bedeutet dies, dass ein übergehender nicht verbrauchter Verlustabzug nur bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigt werd...