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§ 12 GewStG Auslegung des Begriffs „Werte (Teilwerte)„ in § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG im Hinblick auf die Neuregelung in § 109 BewG durch das StÄndG 1992
Zur Ermittlung des Gewerbekapitals werden dem EW des Gewerbebetriebs nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG die Werte der nicht in Grundbesitz bestehenden WG hinzugerechnet, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im EW des Gewerbebetriebs enthalten sind.
Nach der Änderung des § 109 BewG durch das StÄndG 1992 werden bei der Bewertung des Betriebsvermögens ab nicht mehr die Teilwerte, sondern die Steuerbilanzwerte (§ 109 Abs. 1 BewG) oder die ertragsteuerlichen Werte (§ 109 Abs. 2 BewG) angesetzt. Der Zweck der Hinzurechnungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG besteht darin, daß das Gewerbekapital bei der betrieblichen Nutzung fremder WG dem Wert entsprechen soll, der sich ergäbe, wenn die WG dem Mieter oder Pächter dieser WG gehören würden. Dem entspricht es, wenn die Hinzurechnung mit den Werten erfolgt, mit denen die WG für Zwecke der Ertragsteuern (Steuerbilanzwert, Ertragsteuerwert) anzusetzen wären, wenn sie im Eigentum des Mieters oder Pächters stünden. In geeigneten Fällen können diese Werte aus der Steuerbilanz des Vermieters oder Verpächters abgeleitet werden, wenn sie dem FA bekannt sind. Dies gilt auch, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb gemietet oder gepachtet ist.