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§ 68 FGO Änderung von Verwaltungsakten während des finanzgerichtlichen Verfahrens
1. Allgemein
Das FA behält auch während des finanzgerichtlichen Verfahrens die volle Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand. Die Verpflichtung des FA, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt weiterhin bestehen (§ 76 Abs. 4 FGO). Das FA darf während eines finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. hierzu Tz. 3), soweit dies verfahrensrechtlich zulässig ist (vgl. hierzu Tz. 4), sowohl zugunsten als auch zuungunsten den klagebefangenen Bescheid ändern oder ersetzen. Dies ist hinsichtlich der Änderung zuungunsten von besonderer Bedeutung, da das FG nach § 96 Abs. 1 FGO den angefochtenen Bescheid nicht zum Nachteil des Klägers ändern kann (Verböserungsverbot).
2. Bekanntgabe des geänderten Bescheids
Ein während eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergehender Änderungsbescheid ist i. d. R. dem Prozeßbevollmächtigten bekanntzugeben (vgl. Tz. 1.7.3 des Bekanntgabeerl. AO-Kartei, Karte 2 -weiß- zu § 122 AO). Bei Bekanntgabe an den Kläger anstelle des Prozeßbevollmächtigten beginnt die Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO (s. Tz. 5.2) erst mit Weiterleitung an den Prozeßbevollmächtigten. Der Änderungsbescheid ist auch dann dem Prozeßbevollmächtigten bekanntzugeben, wenn dieser nicht der ansonsten für den Stpfl. tätige steuerliche Vertreter ist. Eine A...