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§ 4 EStG Behandlung von Schuldzinsen nach einer Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung
Werden Betriebsschulden im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe zurückbehalten bzw. können sie nicht getilgt werden, so gilt für die steuerliche Berücksichtigung der darauf entfallenden Schuldzinsen folgendes:
1. Nachträgliche Betriebsausgaben
Sowohl im Falle der Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Praxis als auch im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2 EStG), als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können ( BStBl 1990 II S. 213). In diesen Fällen besteht die betriebliche Veranlassung der nicht erfüllten Verbindlichkeiten fort. Davon ist insbesondere auszugehen, solange eine Verwertung von zurückbehaltenem Aktivvermögen nicht möglich ist. Voraussetzung für das Vorliegen nachträglicher Betriebsausgaben ist aber, daß die nicht getilgten Verbindlichkeiten während des Bestehens des Betriebs begründet wurden und damit als zurückbehaltenes passives Betriebsvermögen fortwirken (BFH-Urt. v , BStBl 1991 II S. 398).