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OFD Kiel - S 1901 A

§ 5 EStG Entschuldungsmaßnahmen durch die Treuhandanstalt

1. Steuerliche Behandlung von sog. Altkrediten

a) Sog. Altkredite sind nach § 16 Abs. 1 D-Markbilanzgesetz (DMBilG) (BStBl 1994 I S. 550 ff.) Verbindlichkeiten, die vor dem begründet wurden. § 16 Abs. 1 und 2 DMBilG regeln, mit welchem Wert die Altkredite in der DM-Eröffnungsbilanz (EB) anzusetzen sind, es sei denn, daß unter den Voraussetzungen der Absätze 3 oder 4 von einer Aufnahme in die EB abzusehen ist. So ist nach § 16 Abs. 4 DMBilG ein Altkredit nicht zu bilanzieren, wenn die Schuld bis zur Feststellung der EB vom Gläubiger erlassen oder von einem Dritten unentgeltlich übernommen wird. Hier gilt die Fiktion, daß diese Schuld schon zum nicht mehr bestanden hat.

Findet eine Entschuldung erst nach Feststellung der EB statt, so ist der Altkredit bei der Erstellung der EB zu erfassen. Für den Fall, daß der Altkredit nach Feststellung der EB, aber spätestens in einem in 1994 endenden Wj vom Gläubiger erlassen, von einem Dritten mit befreiender Wirkung unentgeltlich übernommen oder von diesem wirtschaftlich getragen oder in eine nachrangige Schuld umgewandelt wird (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit § 36 Abs. 4 Satz 2 DMBilG), so ist der Ansatz des Altkredits gem. § 36 Abs. 1 DMBilG in der nächstfolgenden Handelsbilanz erfolgsneutral zu berichtigen. Hierunter fällt auch die aufgrund der Entschuldungsve...

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