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§ 43a EStG Behandlung des „Bond-Stripping„
In allen Fällen, in denen der auszahlenden Stelle die für die Besteuerung der Kapitalerträge notwendigen Kenntnisse fehlen, ist der Zinsabschlag nach der Ersatzbemessungsgrundlage des § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG (30 v. H. der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere) vorzunehmen. Bei Schuldverschreibungen, bei denen Kapital- und Zinsansprüche getrennt gehandelt werden können, fehlt nach einer Depotübertragung z. B. die Kenntnis, ob der Inhaber der Wertpapiere Erst- oder Zweiterwerber ist.
Der Steuerabzug (Zinsabschlag) nach der Ersatzbemessungsgrundlage kann im Einzelfall zu niedrig oder zu hoch sein. Dies wird bei der Veranlagung zur ESt nach dem tatsächlichen Kapitalertrag und unter Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten KapErtrSt ausgeglichen.