Beteiligung an einer Schlägerei: Strafbarkeit bei Todeseintritt vor Tatbeteiligung
Gesetze: § 231 Abs 1 StGB
Instanzenzug: Az: (509) 234 Js 83/13 KLs (13/13)
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Kostenbeschwerde des Angeklagten Y. wird als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten Y. , I. und K. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen; bei den Angeklagten U. , A. und E. wird davon angesehen, ihnen die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Alle Angeklagten haben die durch ihre Revisionen den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom bemerkt der Senat:
1. Die von den Angeklagten U. und E. erhobene Besetzungsrüge ist wegen widersprüchlichen Verhaltens verwirkt. Im Übrigen lässt die Verfahrensweise der Jugendkammer keinerlei Verfahrensfehler erkennen. Das Landgericht durfte die Fortführung der Hauptverhandlung unter Mitwirkung des von allen Angeklagten und ihren Verteidigern für befangen gehaltenen Schöffen als rechtlich ausgeschlossen ansehen, sie deshalb mit Blick auf den besonders in Haft- und Jugendstrafsachen geltenden Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung sofort aussetzen und im Anschluss unter Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist durch alle Angeklagten und ihre Verteidiger drei Tage später neu beginnen.
2. Die landgerichtliche Annahme eines von mehreren verübten Angriffs im Sinne der zweiten Alternative des § 231 Abs. 1 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, dass möglicherweise bereits die erste nur vom Angeklagten U. vorgenommene Verletzungshandlung todesursächlich gewesen ist. Denn die Beteiligung der weiteren Täter steht mit dieser den gesamten Angriff begründenden Verletzungshandlung in einem derart engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang, dass es sich um ein einheitliches Gesamtgeschehen ohne wesentliche Zäsur handelt (vgl. , BGHR StGB § 231 Schlägerei 1). Da es allein auf die Kausalität des Angriffs als Gesamtgeschehen ankommt, ist es im Übrigen für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, ob jemand zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war oder erst danach in das Geschehen eingetreten ist (vgl. , BGHSt 16, 130, 132 f.; Hohmann/Sander, StGB BT II, 2. Aufl., § 10 Rn. 14 mwN).
3. Auch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Ihnen lässt sich insbesondere hinreichend deutlich entnehmen, dass sich das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten K. des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB bewusst war. Bei den Mitangeklagten Y. und I. lagen indes zusätzlich erhebliche Milderungsgründe vor.
4. Die vom Angeklagten Y. beanstandete Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Basdorf Sander Schneider
Dölp König
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAI-34795