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BMF - S 0622

§ 32 EStG Entscheidung über Einsprüche wegen der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge für Veranlagungszeiträume ab 1996

Die Referatsleiter AO der obersten FinBeh der Länder haben bei der Erörterung des TO-Punktes 19 der Sitzung AO IV/99 das BMF gebeten, für die Abfassung von Einspruchsentscheidungen einen Mustertext zur Verfügung zu stellen, der verdeutlicht, dass die für VZ ab 1996 geltenden Kinderfreibeträge den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Wunschgemäß wird hiermit folgender Text übersendet:

”Die Regelungen zur Höhe der für die VZ ab 1996 geltenden Kinderfreibeträge sind verfassungsgemäß.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. die Beschlüsse des Zweiten Senats des BStBl 1999 Teil II Seiten 174, 193 und 194) ist Maßstab für das - von der ESt freizustellende - Existenzminimum der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf. Nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages v. hat die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vorzulegen. Das steuerfrei zu stellende Existenzminimum für ein Kind wird in dem Bericht v. (Bundestags-Drucksache 13/381) für das Jahr 1996 mit 6 288 DM und in dem Bericht v. (Bundestags-Drucksache 13/9516) für ...

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