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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Säumniszuschläge bei Haftungsschulden
Wird ein Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen, so umfaßt die Haftung grds. alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen i. S. von § 3 Abs. 3 AO (Tipke/Kruse, AO, § 69, Tz. 13). Der Haftungsschuldner hat also einzustehen für die nach Maßgabe des Haftungsbescheids rückständigen Steuern und die bisher verwirkten Säumniszuschläge. Bei einer Inanspruchnahme nach § 69 AO umfaßt die Haftung der in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen gem. § 69 Satz 2 AO auch die ”infolge der Pflichtverletzung” zu zahlenden Säumniszuschläge.
Probleme entstehen dann, wenn bei bereits erfolgter Inanspruchnahme des Haftungsschuldners in der Person des Stpfl. (noch) keine Säumniszuschläge verwirkt werden, was insbes. bei Anmeldungssteuern vorkommen kann. Hat etwa der Arbeitgeber Lohnsteueranmeldungen nicht rechtzeitig abgegeben, so haften die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen gem. § 69 AO für den dadurch entstehenden Haftungsschaden (Tipke/Kruse, AO, § 69, Tz. 5). Säumniszuschläge können aber nach § 240 Abs. 1 Satz 3 AO beim Arbeitgeber frühestens dann verwirkt werden, wenn die Steuer angemeldet oder f...