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NWB Nr. 50 vom Seite 4562

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Gilt § 40 AO bei gesetz- oder sittenwidrigem Verhalten auch zugunsten des Steuerpflichtigen durch Gewährung einer Steuervergünstigung?

von Städt. Rechtsdirektor Norbert Meier, Essen

I. Die Vorschrift des § 40 AO

Gemäß § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Die Vorschrift ist Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Koch, Kommentar zur AO, § 40 AO, Tz. 2; BStBl II S. 814). Sie geht vom Grundsatz der Wertneutralität der Besteuerung aus ( BStBl 1978 II S. 105) und knüpft an tatsächliche Gegebenheiten an. Rechtlichen oder sittlichen Sollensnormen kommt keine Bedeutung zu, sondern es wird regelmäßig auf die wirtschaftliche Durchführung und das wirtschaftliche Ergebnis des von der Rechtsordnung mißbilligten Verhaltens abgestellt (Klein/Orlopp, Kommentar zur AO, § 40 AO, Anm. 1; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 40 AO, Tz. 1).

§ 40 AO besagt nicht, daß jedes verbots- oder gesetzwidrige Verhalten eine Steuer verursacht oder jeder durch verbotenes Tun erzielte Erwerb zu versteuern ist. Maßgebend ist vielmehr d...BStBl III S. 336BStBl 1984 II S. 271