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Rechtsprechung zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht im Jahre 1999
I. Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
1. Der Tatbestand des § 370 AO
a) Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Bei Veranlagungssteuern ist eine Tat i. S. von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erst dann vollendet, wenn das zuständige FA die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung auch der unterlassende Täter spätestens veranlagt worden wäre (, wistra 1998 S. 385).
b) Steuerhinterziehung bei der Vermögensteuer
Das BStBl 1995 II S. 655, festgestellt, dass § 10 Nr. 1 VStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Gleichzeitig hat das Gericht erklärt, die Anwendbarkeit des VStG solle bis erhalten bleiben. Im Anschluss daran blieb der Gesetzgeber bezüglich einer Neuregelung inaktiv. Dementsprechend trat das VStG spätestens zum 1. 1. 1997 außer Kraft. Hieraus leitet das LG München II (rkr. Beschl. v. - 5 Qs 12/99, DStR 1999 S. 2115 mit Anm. von Daragan) ab, dass seit dem VZ 1983 der objektive Tatbestand der VSt-Hinterziehung nicht mehr zu erfüllen sei; dies deshalb, weil es...